Die Gründung
Am 28. August 2020 tagten sieben engagierte Rheinhessinnen und Rheinhessen beim ortsbekannten Griechen in Westhofen und gründeten die Lebensmittelrettung Westhofen n.e.V.
Leitende Gedanken
Rettung
Leitgedanke: Gute Lebensmittel vor der Entsorgung bewahren.
- der leitende Gedanke ist die Rettung und Verwertung von Lebensmitteln.
aussortierte verwertbare Lebensmittel werden von Einkaufsmärkten der Region zur Verfügung gestellt und nicht entsorgt. - engagierte Freiwillige holen die Lebensmittel unter bestimmten Vorgaben von den Märkten ab.
- an festgelegten Orten und zu bestimmten Zeiten werden die Lebensmittel ohne Zwischenlagerung von „Lebensmittelretterinnen & -rettern“ abgeholt.
- sowohl die Abholung als auch die Ausgabe finden unter Schutzvorkehrungen statt:
- Schutz der Lebensmittel
- Schutz vor Ansteckung
- den „Lebensmittelrettenden“ ist bewusst, dass die Lebensmittel vor dem Verzehr geprüft werden müssen
- durch Unterschrift bestätigt
- Kontaktverfolgung via Unterschriftenliste
Organisation
Leitgedanke: ein gleichberechtigtes Team aus engagierten Freiwilligen leitet und organisiert.
- die Leitung setzt sich aus gleichberechtigten Mitgliedern unter Vorsitz und stellv. Vorsitz (Ansprechpartner) zusammen
- eine Satzung regelt die Absprachen der Lebensmittelrettung.
- alle Abholerinnen und Abholer verpflichten sich der Satzung.
Satzung
Die nachfolgend veröffentlichte Satzung ist am 25. September 2020 beschlossen worden und tritt zu diesem Tag in Kraft.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Lebensmittelrettung-Westhofen“.
- Er führt aufgrund bewusst fehlender Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „nicht eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „n.e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Westhofen, Rheinhessen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Rettung von Lebensmitteln vor der Entsorgung.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Abholung von Lebensmitteln von Handelsketten, Märkten, Bäckereien, Bauern und ähnlichen Betrieben. Diese Lebensmittel würden aus diversen Gründen der Entsorgung zugeführt. Sie werden von Abholern an Menschen verteilt, welche diese Lebensmittel noch verwerten können.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Die Eintragung in das Vereinsregister wird vorerst nicht beantragt.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem durch seinen Tod aus.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand (§ 11 der Satzung),
die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung).
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten. - In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
Westhofen, den
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Schutzkonzept
Hinweis: Dieser Text ist im generischen Femininum verfasst. Darunter sind alle Geschlechter angesprochen.
Als „Lebensmittelrettung Westhofen n.e.V.“ haben wir uns der Rettung von Lebensmitteln verpflichtet. Mit diesen Lebensmitteln gehen wir verantwortungsbewusst um. Den Empfängerinnen – Mensch und Tier – geben wir die geretteten Lebensmittel unter Einhaltung von Hygienevorschriften und Maßnahmen zum Schutz der Lebensmittel weiter. Wir achten auf Temperatur, Sauberkeit und den allgemeinen Zustand der Lebensmittel.
Abholung
Die Lebensmittel werden von ausgewiesenen Abholerinnen des Vereins bei den Lebensmittelmärkten abgeholt. Diese haben eine Bescheinigung nach §43 Infektionsschutzgesetz beim Vorstand vorgelegt. Vorstand und Abholerinnen stehen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelschutz und Corona-Maßnahmen in ständigem Austausch.
Wir prüfen aktuell die Möglichkeit, einzelne Teammitglieder (aktuell zwei regelmäßige Abholerinnen) nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung weiterbilden zu lassen.
Ausgabe
In der Regel werden die Lebensmittel in den Hof des Bürgerhauses Westhofen transportiert. Die Ausgabe findet in einem begrenzten Zeitraum von ca. 20 Minuten geordnet statt. Die Lebensmittel werden in Kisten erhöht vom Boden ausgestellt. Der unter Corona-Bedingungen notwendige Abstand von 1,5m wird beachtet. Ein Handwaschbecken, Seife und Desinfektionsmittel stehen den Empfängerinnen zur Verfügung.
Bei schlechter Witterung findet die Ausgabe unter dem Torbogen des Bürgerhauses statt. Der Verein bemüht sich aktuell um einen geschlossenen Raum mit Handwaschbecken.
Der Ausgabeort wird wie vorgefunden verlassen. Eine Entsorgung von Lebensmitteln findet nicht statt.
Empfängerinnen
Über eine WhatsApp-Gruppe werden die Empfängerinnen über den (regelmäßigen) Zeitpunkt der Abgabe zusätzlich informiert. Zwischen Abholung am Lebensmittelmarkt und Abgabe an die Empfängerinnen vergehen nur wenige Minuten.
Lebensmittel
Obst und Gemüse ist gelegentlich sichtbar bestoßen und wird von den Empfängerinnen vorab sortiert und gewaschen.
Durchgebackene Backwaren wie Brot und Brötchen werden durch geeignete Maßnahmen vor Staub und Verschmutzung geschützt. Es gilt für Empfängerinnen: Was berührt wurde, muss genommen werden. Bei größeren Mengen können die Abholerinnen die Ausgabe der Backwaren übernehmen.
Frische Teilchen, Torten, Kuchen und andere Süßwaren werden nicht ausgegeben.
Kühlpflichtige Lebensmittel werden bei der angegebenen empfohlenen Kühltemperatur transportiert.
Zu diesem Zweck werden isolierende Kühlboxen, Styroporkisten und Kühlakkus eingesetzt.
Die Abholerinnen testen kühlpflichtige Lebensmittel stichprobenartig auf Temperatur, Geruch, Geschmack und Aussehen.
Wurst, Fleisch, Fisch und Lebensmittel ohne Mindesthaltbarkeitsdatum (= „zu verbrauchen bis“) werden nicht ausgegeben.
Tierfutter und Reste
Nach der Ausgabe übrig gebliebene Lebensmittel (ausschließlich Obst, Gemüse und Backwaren; explizit nicht Lebensmittel tierischen Ursprungs) werden an Tierhalterinnen abgegeben.
Sonstiges
Wir sind ein sehr kleiner Verein und wollen das auch bleiben. Wir holen und geben eine geringe Menge an Lebensmitteln aus. Sowohl der Kreis der Abholerinnen als auch der Empfängerinnen ist klar bekannt und überschaubar.
Bewusst haben wir uns trotzdem für eine Vereinsstruktur entschieden, um verantwortungsvoll, transparent und professionell handeln zu können. Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber Mensch, Tier und Gottes Schöpfung bewusst.
Letzte Aktualisierung: November 2020